EU-Richtlinien für den ökologischen Landbau

Die neue EU-Öko-Verordnung – Ökologische Erzeugung und Kennzeichnung ökologischer Produkte – wird am 1. Januar 2022 in allen europäischen Mitgliedstaaten in Kraft treten („die neue Öko-Verordnung“). In der neuen Bio-Verordnung sind zusätzliche Regeln für die Kennzeichnung von Bio-Produkten und Rohstoffen enthalten, die über die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittel hinausgehen.

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Warum eine neue Verordnung?

Seit dem Inkrafttreten der aktuellen europäischen Verordnung über den ökologischen Landbau (EG Nr. 834/2007) im Jahr 2009 musste sich die EU an einen Wirtschaftszweig anpassen, der sich tagtäglich entsprechend der Realität des Sektors verändert.

Die neue Verordnung ersetzt die aktuellen europäischen Verordnungen 834/2007 und 889/2008 und enthält ab diesem Zeitpunkt die wichtigsten Regeln für die Produktion, die Verarbeitung, den Handel und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU“).

Nach Angaben der Europäischen Kommission besteht das Hauptziel dieser neuen Verordnung (EU Nr. 2018/848) darin, „einen fairen Wettbewerb für die Landwirte zu gewährleisten und gleichzeitig Betrug zu verhindern und das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten“.

Der Vorschlag für die neue Bio-Verordnung stammt aus dem Jahr 2014, sie wurde 2018 verabschiedet und sollte im Januar 2021 in Kraft treten. 

📢 Aufgrund der COVID-19-Pandemie kündigte die Europäische Kommission eine einjährige Verschiebung der Anwendung der neuen Verordnung EU 2018/848 an, die ursprünglich für den 1. Januar 2021 innerhalb der EU, d. h. den 1. Januar 2022, und bis spätestens 31. Dezember 2024 außerhalb der EU vorgesehen war.

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  • Innerhalb der EU: In der Europäischen Union werden die derzeitigen europäischen Verordnungen am 1. Januar 2022 zugunsten der neuen europäischen Bio-Verordnung aufgehoben.  Diese ist das grundlegende Gesetz, das durch sekundäre Gesetze ergänzt wird, die die Umsetzung der Verordnung detailliert und abschließend regeln und von denen einige bereits von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden.
  • Außerhalb der EU: Außerhalb der EU wird den Unternehmern eine verlängerte Übergangsfrist vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eingeräumt, um ihre Tätigkeiten an die neue Verordnung anzupassen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen Zertifikate gemäß EU 2018/848 erhalten, um ihre Bio-Produkte in die EU exportieren zu können.

Diese Vorschriften über die obligatorische und fakultative Verwendung des „Bio“-Logos und der Bezeichnung „Bio“ sind nicht neu.

Die Werbung für ein Erzeugnis als ökologisch war und ist nach wie vor verboten, wenn das Erzeugnis nicht den europäischen Vorschriften entspricht. Mit dem Inkrafttreten der neuen Öko-Verordnung werden die Kennzeichnungsvorschriften jedoch klarer gefasst.

Um Verstöße gegen die Vorschriften zu vermeiden – was in manchen Fällen sogar die Dezertifizierung des ökologischen Erzeugnisses bedeutet – ist es wichtig, dass jeder, der mit ökologischer Herstellung, ökologischen Herstellungsverfahren oder Bio-Produkten zu tun hat – einschließlich des Verkaufs von Produkten mit der Bio-Kennzeichnung – mit diesen Vorschriften vertraut ist.

Neue Regeln : Was wird sich ändern?

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● Strenge Importvorschriften


Ein in die EU exportiertes Bioprodukt wird gemäß der europäischen Verordnung kontrolliert.
Falls es kein Abkommen gibt, das die Gleichwertigkeit der ökologischen Spezifikationen des Nicht-EU-Landes mit der EU-Bio-Verordnung sicherstellt, tritt die europäische Verordnung in Kraft.
Die Vorschriften gelten für alle Erzeuger gleichermaßen – Dieselben Vorschriften für EU- und Nicht-EU-Erzeuger.


● Anspruch auf Bio-Zertifizierung: Breitere Produktauswahl


Neue Produkte können als ökologisch zertifiziert werden, insbesondere Salz, ätherische Öle, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, natürliche Gummen und Harze, Baumwolle, Wolle und rohe Häute, Bienenwachs sowie Seidenraupenkokons.


● Änderungen der Produktions- und Umwandlungsvorschriften

Für die Pflanzenproduktion: Einzelheiten über die Herkunft des Saatguts und der verwendeten Pflanzen wurden mitgeteilt. Außerdem müssen die Betriebe wegen ihrer Bedeutung für die Bodenfruchtbarkeit Leguminosen anbauen. Bodenlose Kulturen, wie z. B. Hydrokulturen, sind jedoch weiterhin verboten.

Für die tierische Erzeugung: Die wichtigsten Änderungen betreffen die Bedingungen für die Aufzucht von Geflügel und Schweinen, wobei das Wohlergehen der Tiere bei der Gestaltung von Gebäuden und Außenbereichen stärker berücksichtigt wird. Außerdem gibt es Beschränkungen für die Fütterung und den Kauf von nichtökologischen Legehennen.

Lebensmittelverarbeitung: Die wichtigste Änderung betrifft die Herstellung und Verwendung von Aromen. Es werden nur noch natürliche Aromen zugelassen, deren Herkunft zu 95 % eindeutig ist (z. B. „natürliches Vanillearoma“). (Mehr über Aromen im nächsten Abschnitt)

Die Bedeutung für Teehersteller und Wiederverkäufer

Die neuen Vorschriften wirken sich direkt auf Teeimporteure, -produzenten, -großhändler und -einzelhändler aus. Für bestehende und angehende Tee-Einzelhändler und -Wiederverkäufer ist es wichtig, die neuen Regeln und Vorschriften zu folgenden Punkten zu beachten:

Aromen

Die Aromatisierung ist für uns und unsere Kunden ein großes Thema. Als Teemischer verwenden wir Aromen, um einige unserer Spezialmischungen herzustellen.

Was die Verwendung von Aromen betrifft, so dürfen neue ökologische Lebensmittel und Getränke nur „natürliche X-Aromen“ im Sinne der Verordnung EU-1334/2008 enthalten, d. h. Aromen, die aus natürlichen Aromastoffen oder -zubereitungen gewonnen werden, die zu 95 % aus der oben erwähnten X-Quelle stammen müssen.

Zu diesen Stoffen und Zubereitungen gehören ätherische Öle und Extrakte.

Außerdem müssen die verwendeten Aromastoffe aus biologischem Anbau stammen oder für den ökologischen Landbau geeignet sein. Das bedeutet:

➢ Die Menge an biologischen Aromen wird auf den Mindestanteil von 95 % des Enderzeugnisses angerechnet, und sie müssen zu mindestens 95 % aus biologischen Zutaten bestehen.

➢ Die Menge geeigneter biologischer Aromen wird auf den maximalen nicht-biologischen Anteil von 5 % des Enderzeugnisses angerechnet.

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Es ist wichtig zu erwähnen, dass die vorherige EU-834/2007-Verordnung sehr viel freizügiger war und fast jedes Aroma in Bio-Lebensmitteln und -Getränken erlaubte, mit weniger Auswirkungen auf die Kennzeichnung.

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Die Folgen für F&B-Hersteller, die Bioprodukte mit Aromen herstellen, sind enorm und führen zu verschiedenen Komplikationen bei der Verwendung und Entwicklung von Bioprodukten.

Diese neue Verordnung zielt auf Transparenz und Verbraucherschutz ab. Während sie auf dem Papier einfach erscheint, bringt die Umsetzung in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten mit sich.

Herausforderungen bei der Produktentwicklung

Bei gut eingeführten Produkten kann eine Änderung des Aromas das Produktprofil – Geschmack, Geruch und Aussehen – merklich verändern und sich erheblich auf den Absatz auswirken. Unabhängig vom Produkt ist es äußerst schwierig, diese Profile mit neuen, eingeschränkt biologischen Aromaprofilen zu reproduzieren.

Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Produktpreise sind beträchtlich, da das Ersetzen bestehender Aromen mit erheblichen Zusatzkosten verbunden ist.

Etikettierung

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Die Herkunft der Produkte

➢ Die Herkunft der Produkte wird flexibler gehandhabt: Produkte mit der Aufschrift „EU-Landwirtschaft“ dürfen 5 Prozent Nicht-EU-Zutaten enthalten, statt wie bisher 2 Prozent.

Die „Kennzeichnungsvorschriften“ der neuen Verordnung über den ökologischen Landbau gelten für alle Aussagen, Angaben, Marken, Handelsnamen, Bilder oder Zeichen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen und auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bannern angebracht sind, die das Erzeugnis begleiten oder sich auf es beziehen.

Die Vorschriften beschränken sich also nicht nur auf das Produktetikett, sondern auch auf Zutaten und Verfahren

Werden die Produkte, ihre Zutaten oder die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe in der Etikettierung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Begriffen beschrieben, die beim Käufer den Eindruck erwecken, dass die Produkte, Zutaten oder Rohstoffe nach der neuen Öko-Verordnung erzeugt wurden, müssen sie auch der neuen Öko-Verordnung entsprechen.

Insbesondere sind Begriffe wie „Bio“, „Öko“ oder „ökologisch“, ihre Ableitungen oder Verkleinerungsformen wie „Bio“ und „Öko“ nur dann zulässig, wenn das Produkt tatsächlich ökologisch ist.

Angesichts der weit gefassten Definition des Begriffs „Kennzeichnung“ gilt dies auch für Geschäfts- und Handelsnamen. Diese Begriffe können z. B. in der Zutatenliste verwendet werden:

[Wasser, Zucker (ökologisch), Apfel, Rosinen (ökologisch)] oder in der Verkehrsbezeichnung, wenn die verarbeiteten Zutaten zu mindestens 95 % aus ökologischem Landbau stammen und die Anforderungen von Anhang II, Teil IV erfüllen (dies sind die Vorschriften für die verarbeitete Lebensmittelproduktion in der neuen Verordnung über den ökologischen Landbau).

Auch hier darf das Bio-Logo nicht verwendet werden (siehe Abschnitt Bio-Siegel unten).

Zu beachten ist auch die Gestaltung einiger Produktverpackungen, die den Farben (grün und weiß) und Formen (Blatt) des Bio-Logos sehr ähnlich sind, da dies für die Verbraucher irreführend sein kann.

Die Verwendung des Bio-Logos ist unabhängig von der Verwendung des Begriffs „Bio“. Wenn das Bio-Logo verwendet werden kann, kann das Erzeugnis auch als „Bio“ bezeichnet werden, aber es gibt auch Erzeugnisse, die als „Bio“ bezeichnet werden können, aber nicht das Bio-Logo tragen.

Für vorverpackte Erzeugnisse, die in der Europäischen Union hergestellt werden, ist das Bio-Logo obligatorisch. Das EU-Bio-Logo darf bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Erzeugnisse verwendet werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für bestimmte verarbeitete Jagd- und Fischereierzeugnisse. Die Verwendung des EU-Bio-Logos ist für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse fakultativ. Das Bio-Logo muss jedoch in jedem Fall dem Muster und den Anforderungen von Anhang V der neuen Verordnung über den ökologischen Landbau entsprechen.

Das Bio-Logo wird oft als Qualitätszeichen bezeichnet, ist aber streng genommen eine amtliche Erklärung im Sinne der Artikel 86 und 91 der Verordnung (EU) 2017/625, die in der Verordnung als „Zertifikat“ bezeichnet wird.

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Die neue Verordnung über den ökologischen Landbau schreibt nicht nur die Verwendung des Bio-Siegels und des Bio-Logos vor, sondern auch eine Reihe von obligatorischen Angaben, die auf dem Etikett enthalten sein müssen. Die wichtigsten davon sind:

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Die Codenummer der Kontrollbehörde oder -stelle, der der Unternehmer, der die letzte Produktion oder Aufbereitung durchgeführt hat, untersteht;

Wenn das Bio-Logo für den ökologischen Landbau in der EU verwendet wird, wird der Ort, an dem die landwirtschaftlichen Rohstoffe, aus denen das Erzeugnis besteht, angebaut wurden, in demselben Sichtfeld wie das Bio-Logo in einer der folgenden Formen angegeben:

➢ (a) „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe in der Union angebaut wurden;
➢ (b) „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe in Drittländern angebaut wurden;
➢ (c) „EU/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn ein Teil der landwirtschaftlichen Rohstoffe in der Union und ein anderer Teil in einem Drittland angebaut wurde.

Außerdem dürfen die Angaben „EU“ oder „Nicht-EU“ nicht in einer Farbe, Größe und Schriftart angebracht werden, die besser sichtbar ist als der Name des Produkts.

Die Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Es wird erwartet, dass es praktische Durchführungsvorschriften für die Verwendung, Darstellung und Größe der Angaben geben wird.

Überwachung und Durchsetzung

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Die neue Bio-Verordnung hat unmittelbare Wirkung in der Rechtsordnung der europäischen Mitgliedsstaaten; es erfolgt also keine Umsetzung in nationale Gesetze oder Verordnungen.

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und die Ahndung von Verstößen ist jedoch auf nationaler Ebene geregelt. Unternehmer sollten sich direkt bei ihren nationalen Bio-Kontrollstellen informieren, um die notwendigen und angemessenen Zertifizierungen für ihren Betrieb zu erhalten.


Abschließende Bemerkungen

Wir haben diesen Leitfaden erstellt, um unseren bestehenden und zukünftigen Kunden zu helfen, die Auswirkungen der neuen Bio-Verordnungen auf ihre zukünftigen Geschäftsabläufe zu verstehen.

Wir haben alle notwendigen Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass wir alle neuen Verordnungen einhalten. Daher können unsere Kunden sicher sein, dass sie Produkte mit EU-Biozertifizierung kaufen.

Dennoch ist es wichtig zu verstehen, dass dies nicht bedeutet, dass Sie durch den Kauf von Produkten bei uns auch BIO-zertifiziert sind. Es gibt einen Unterschied zwischen beidem.

Zertifiziert zu sein bedeutet, dass Ihr Unternehmen die Zertifizierung von der zuständigen Behörde Ihres Landes erhalten hat. Und ja, das gilt auch für Unternehmer, die Bioprodukte online, über den elektronischen Handel oder auf Marktplätzen wie Amazon verkaufen wollen.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte den folgenden Link, um auf die offizielle Dokumentation der Europäischen Union zuzugreifen

Bio ist unsere Philosophie

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Was tut Gräfenhof Tee, um sicherzustellen, dass unsere Teeverpackungen nachhaltig sind und die europäischen Richtlinien erfüllen?

Wir kaufen nur bei geprüften und zertifizierten Anbietern ein. Wir testen unsere Produkte, bevor wir sie in unsere Einrichtungen einbauen, um sicherzustellen, dass sie nicht nur die Normen erfüllen, sondern auch eine gute Erfahrung bieten.


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